Gesundheitsversorgung von Trans*Personen

Trans*Personen sind Menschen, deren bei der Geburt aufgrund von Geschlechtsmerkmalen zugeordnetes Geschlecht nicht mit dem empfundenen Geschlecht übereinstimmt. Hier ergibt sich eine Geschlechts-Inkongruenz, also eine mangelnde Übereinstimmung. Diese Inkongruenz sorgt für bei den Betroffenen für einen Leidensdruck, dem nur mit medizinischer Behandlung entgegengekommen werden kann. Unser Gesundheitssystem hat für solche Fälle eigene Behandlungsrichtlinien. Die 2019 neu beschlossenen S3-Richtlinien finden in ihrer Form häufig noch keine Verwendung, dies soll sich aber spätestens mit der Neuklassifizierung durch die WHO im Jahr 2022 ändern. Transsexualismus mit dem Diagnoseschlüssel F64.0 (und folgende) wird es als solche dann nicht mehr geben. Stattdessen wird die Diagnose als Störung der Sexualentwicklung unter dem Namen geschlechtliche Inkongruenz und mit einem anderen Diagnoseschlüssel aufgenommen.

Wer eine geschlechtliche Inkongruenz bei sich vermutet, sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuerst einen Psychotherapeuten aufsuchen. Dieser sollte, muss sich aber nicht, mit der Thematik auskennen. Wenn nach den ersten Stunden eine Therapie zustande kommt, kann nach einiger Zeit eine Indikation für die gegengeschlechtliche Hormontherapie ausgestellt werden. Der genaue Zeitraum ist von Fall zu Fall unterschiedlich und liegt im Ermessen des behandelnden Therapeuten, Wichtig hierfür ist, dass die Diagnose F64.0 entsprechend gesichert ist. Kennen Sie eine Trans*Person? Machen Sie ihr doch eine Freude! Auf Deine Torte, die Seite zum Torten Gestalten können sie eine Torte mit neuem Namen gestalten! Denn ein Kuchen freut Jedermann und ist ein guter Weg Ihre Unterstützung zu zeigen.

Jedoch wünschen sich nicht alle Trans*Personen diese Therapie, beispielsweise weil sie sich nicht als klar männlich oder weiblich identifizieren, sondern sich zwischen den Geschlechtern sehen. Unser Gesundheitssystem mit seinen Richtlinien sieht ein solches Vorgehen bisher nicht vor, da die Hormontherapie für weitere operative Maßnahmen eine Voraussetzung darstellt.

Momentan sehen die Richtlinien vor, dass sich ein Patient achtzehn Monate lang in Begleittherapie befindet und mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten Hormone bekommt. Hiernach kann der Patient einen Antrag auf Kostenübernahme geschlechtsangleichender Operationen bei der Krankenkasse stellen. Die Krankenkassen leiten den Antrag zumeist an den jeweiligen medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) weiter.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt (achtzehn Monate Therapie, sechs Monate Hormone, vollständiges Leben in der gewählten Geschlechterrolle) und alle Unterlagen vollständig, wird dem Antrag stattgegeben. Hierbei sind einige Faktoren wichtig. Die Diagnose F64.0 muss gesichert und die Geschlechtsangleichung medizinisch begründet sein. Während der Begleittherapie müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein, um den Leidensdruck auch ohne Operationen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Des Weiteren muss der Leidensdruck als solcher ausreichend belegt sein. Ebenfalls wichtig ist eine ausreichende Stabilität des Patienten.

Die hier genannte Vorgehensweise findet momentan Gebrauch, gilt allerdings als überholt. So wird es zum Beispiel von vielen als unverantwortlich angesehen, dass ein Patient in die Richtung Frau zu Mann volle achtzehn Monate in der Rolle eines Mannes leben soll, bevor eine Mastektomie, also die Angleichung der Brust durchgeführt werden kann. Gerade für Trans*Männer mit großer Oberweite ist es in der Regel schwer, dies tatsächlich zu leben. Nun liegt es an den Krankenkassen, die neuen S3-Richtlinien umzusetzen. Diese setzen beispielsweise keine Hormontherapie mehr voraus, ebenso entfällt die Pflicht des achtzehn Monate dauernden Alltagstestes.

Mit dem Wegfallen der Einordnung als psychische Störung entfällt der Therapiezwang.

kheera